Satzung

des Ersten Bayreuther Bridge-Club e.V.


§ 1 Name, Sitz, Gesellschaft

  1. Der Verein trägt den Namen Erster Bayreuther Bridge-Club e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Bayreuth
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Erste Bayreuther Bridge-Club e.V. – nachfolgend „Verein“ genannt – hat den Zweck, den Bridgesport nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Verbandmitgliedschaft

  1. Der Verein ist ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes  e.V. (DBV).
  2. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen.
  3. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband Bridgeverband Nordbayern e.V. (BVNB). Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer (2) entsprechend.
  4. Verbandrecht des DBV geht vor Regionalverbandrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

 

 § 4 Mitgliedschaft; Mitgliedsarten

  1. Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich beantragt werden muss, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium; Aufnahme oder Ablehnung bedürfen keiner Begründung.
  2. Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Außerordentliche Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  3. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, soweit sie nicht nach Absatz 4 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind:
    a) Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
    b) Personen, die Mitglieder eines anderen Bridge-Vereins sind (Zweitmitglieder)
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden muss.
  2. Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
    a) Eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des BNVB;
    b) Einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des BNVB oder eines derer Organe;
    c) Des Rückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als sechs Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung schriftlich angemahnt worden ist. Bei der zweiten Mahnung ist auf den möglichen Ausschluss hinzuweisen.

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Vereins.

          d) Durch Tod.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben, soweit personelle und materielle Leistungsfähigkeit des Vereins gegeben ist.
  2. Die Mitglieder haben Anspruch, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, BNVB- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
  2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen für besondere Zwecke zu zahlen.
  4. Der Vereinsbeitrag ist bis Ende Februar für das laufende Jahr zur Zahlung fällig. Bei Eintritt während des Jahres wird im Hinblick auf die Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Verband der volle Jahresbeitrag erhoben.

 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Präsidium

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) die Wahl des Mitglieder des Präsidiums,
    b) die Wahl der Kassenprüfer,
    c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    d) die Entlastung des Präsidiums,
    e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    f) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen für besondere Zwecke,
    g) die Änderung der Satzung,
    h) die Auflösung des Vereins,
    i) den Beschluss über eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Präsidiums.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt.
    Termin und Ort der Versammlung werden vom Präsidenten festgesetzt und mit einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf das Datum des Poststempels an. Das gilt auch für die Versendung auf elektronischem Weg per Email.  Statt Versendung durch die Post genügt auch die zweimalige Bekanntmachung an den dem Beginn der Ladungsfrist vorausgehenden Spieltagen mit der Möglichkeit der Einsicht in die bei diesen Tagen ausliegende Einladung mit Tagesordnung oder die Übergabe derselben gegen Empfangsbestätigung; Übergabe gegen Empfangsbestätigung ist auch bei anstehenden Satzungsänderungen genügend.
  5. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Anträge können auch auf elektronischem Weg per Email abgegeben werden. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
  6. Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich, ggf. auch per Email, bekanntgegeben werden. Im Übrigen bleibt für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden Ziffer (5) unberührt.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten geleitet; einigen sich diese nicht vorher, wer von ihnen die Versammlung leitet, wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder hierüber entschieden. Sind sowohl Präsident als auch beide Vizepräsidenten verhindert, leitet das an Jahren älteste Präsidiumsmitglied die Versammlung. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. Auf Antrag des Präsidiums oder auf Antrag eine Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren und auf schriftliches Verlangen eine Kopie gegen Übernahme der Unkosten zu übersenden.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
  3. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

 

§ 11 Vorstand

  1. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten), dem Sportwart, dem Schatzmeister, dem Punktesekretär und dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für das jeweilige Amt von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt (zuerst Präsident, dann Vizepräsident usw.)
  3. In Abweichung von Abs. 1 ist es zulässig, dass der Präsident oder die Vizepräsidenten in Personalunion auch für das Amt des Sportwarts, des Schatzmeisters, des Punktesekretärs oder des Schriftführers gewählt werden. In diesem Falle kann das Präsidium aus weniger als 6 Mitgliedern bestehen, mindestens jedoch aus 3 Mitgliedern.
  4. Das Präsidium bleibt jeweils solange im Amt, bis es ordnungsgemäß neu- oder wiedergewählt worden ist. In das Präsidium können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Als gewählt gilt, wer die jeweils höchste Zahl der abgegebenen Stimmen erhält.
    Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, so ist auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Die Amtsdauer der zugewählten Präsidiumsmitglieder endet mit der der übrigen Präsidiumsmitglieder.
    Scheiden Präsident und beide Vizepräsidenten aus, so ist unverzüglich vom restlichen Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen zur Zuwahl von Präsident und zwei Vizepräsidenten, damit der Verein wieder rechtlich handlungsfähig ist.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Diese Vorstandsmitglieder sind  je für sich allein vertretungsberechtigt.
    Dem Verein gegenüber wird bestimmt, dass die Vizepräsidenten von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen dürfen. Die Vizepräsidenten brauchen den Fall der Verhinderung des Präsidenten nicht nachzuweisen.
  6. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Es beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nicht die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorschreibt. Es fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen. Es ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens 3 Präsidiumsmitgliedern und beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
    Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind bei Präsidiumssitzungen unzulässig.
    Über jede Sitzung des Präsidiums ist ein Protokoll aufzunehmen.
    Fernmündliche, schriftliche oder telegraphische Abstimmungen sind in allen Fällen zulässig, falls kein Präsidiumsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
  7. Die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder ist ehrenamtlich.
  8. Das Präsidium kann, wenn es dies für die Interessen des Clubs für förderlich erachtet, Beiräte bilden oder Ausschüsse einberufen. Das Präsidium legt deren Tätigkeitsbereiche fest. Die Mitglieder von Beiräten oder Ausschüssen haben nur beratende Stimme.

 

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal im Jahr von einem Kassenprüfer zu prüfen. Dabei ist insbesondere zu prüfen:
    a) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
    b) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
  2. Der Kassenprüfer hat das Präsidium unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu unterrichten.
  3. Der Kassenprüfer wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er darf nicht dem Präsidium angehören.
  4. Scheidet der Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann das Präsidium einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.

 

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen.
  2.  Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt.

 

§ 14 Kostenerstattungen

Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen in angemessener Höhe.

 

§ 15 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
  2. Das Vereinsvermögen fällt an die Stadt Bayreuth, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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